Vereinssatzung KUN-DAO E.V.
§ 1 Name / Sitz
- Der Verein führt den Namen „KUN-DAO“. KUN steht hier für die Leere. DAO für den Weg. Der Name bezeichnet damit den Weg der Leere. Die Leere ist das Kernelement der Philosophie im Taiji Quan und in der Meditation.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen und führt damit den Zusatz „e.V.“ (Register-Nr. 7533).
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
- Der Zweck des Vereins mit Sitz in Wiesbaden dient der Förderung des Sports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung.
- Er dient der
- Förderung von Bewegung und Bewusstsein im Bereich des Taiji-Quan-Sports zur Verbesserung der Koordination, Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Schnelligkeit auf allen Ebenen,
- Pflege der Gesundheit durch Taiji Quan, Meditation und Achtsamkeitstraining.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Organisation, Aufbau und Förderung von Gruppen und Kursen sowie Durchführung von regelmäßigem Trainingsunterricht im Bereich des Taiji Quan und der Zen-Meditation einschließlich Entspannung und Mentaltraining,
- die Verbreitung des primärpräventiven Gedankenguts des Vereins in den Bereichen Entspannung Qigong / Taiji Quan, Mentaltraining, Zen-Meditation und verwandten Gebieten durch Kurse, Seminare, Vorträge und Studienreisen.
- Der Verein ist überörtlich und überkonfessionell tätig, er ist parteipolitisch unabhängig und frei von industriell-kommerziellen Bindungen und Verpflichtungen. Der Verein nimmt seine Aufgaben vorwiegend in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Unabhängig davon darf er die internationale Zusammenarbeit pflegen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist befugt, als Aufwandsersatz für sich und andere für den Verein tätige Ehrenamtler eine pauschale Vergütung pro Person und Jahr bis zur jeweils gültigen Steuerfreigrenze zu beschließen.
- Persönliche Aufwendungen und Auslagen von Personen werden, soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren, im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung über eine angemessene Aufwandsentschädigung vergütet. (§ 181 BGB findet insoweit keine Anwendung.)
- Wenn Mitglieder neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich im Verein arbeiten, regelt sich die Vergütung nach dem Auftrag, dem Arbeitsvertrag oder dem Dienstvertrag.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede (natürliche) Person werden, die Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützen will. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag erworben, die nachfolgende Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und die Zahlung des ersten Beitrages. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung erfolgt durch den Vorstand, sie wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
- Einzelnen Personen kann durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie den Verein und seinen Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch mit einer Frist von vier Wochen nur zum Ende eines Quartals zulässig ist (Kündigung),
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins geschadet oder den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen; über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung innerhalb der Frist des § 13.3 zu laden. Macht das Mitglied keinen Gebrauch vom Recht auf Einspruch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des halbjährlichen Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, für bestimmte Fälle Ermäßigungen zu gewähren.
- Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind die Beiträge im ersten und siebten Monat des Kalenderjahres im Voraus fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitgliederrechte ruhen für das laufende Kalenderjahr, sofern das Mitglied seine Beitragsschuld nicht innerhalb einer Nachfrist von 1 Monat nach Fälligkeit entrichtet hat.
- Die Erhebung von Umlagen für einmalige Sonderaufwendungen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Kernvorstand mit mindestens drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind:
- der / dem Vorsitzenden,
- der / dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- der / dem Schatzmeister(-in).
Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder berufen.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kernvorstand vertreten; jeweils zwei Mitglieder davon handeln gemeinschaftlich, wobei jeweils die / der 1. Vorsitzende oder die / der 1. / 2. stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden.
§ 9 Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt unmittelbar nach der Wahl an. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit weg, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. In der Zwischenzeit kann der Vorstand eine / einen Ersatzvertreter(-in) bestellen.
§ 10 Vorstandsaufgaben
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung,
- Verwirklichung der Satzungszwecke,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
- die Vertretung des Vereins, soweit es gesetzlich zulässig ist,
- die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, einschließlich Erstellung eines Jahresberichts),
- Abgabe eines Rechenschaftsberichts (mündlich oder schriftlich),
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (gem. § 4.2).
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Ort und Zeit werden durch Beschluss des Vorstands festgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen des Vorstands.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller erschienenen Mitglieder des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Wahl und Abberufung des Vorstands (§ 9.1),
- Wahl und Abberufung der / des Kassenprüfer(s) (§ 15),
- endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach Maßgabe von § 4.2,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands (§ 10.2.7),
- Entgegennahme der Rechnungslegung (Jahresabschluss und Kassenprüfungsbericht) (§ 10.2.6),
- Entlastung des Vorstands; die Mitglieder des Vorstands haben einen Rechtsanspruch auf Beschluss zur Entlastung / Nichtentlastung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 6.1),
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 17),
- Beschlussfassung über Ehrenpräsidentschaften.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr durch Mitteilung auf der Homepage oder durch schriftliche Einladung oder Messenger-App oder per E-Mail einberufen. Der Vorstand bestimmt den jeweiligen Ort und die Zeit.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstands statt oder wenn von mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder per Mail oder Messenger-App mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung auf der Homepage des Vereins rechtzeitig veröffentlicht wurde.
- Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jedes anwesende Mitglied mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder einer / einem Stellvertreter/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Leitung bereit, bestimmt die Versammlung die / den Leiter/-in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einer / einem Wahlleiter/-in übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die / der Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen.
- Die Abstimmungen sind durch Handaufhebung zulässig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein anderes Verfahren beschließt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind; bei Satzungsänderungen müssen mindestens 66%, bei Auflösungsbeschlüssen mindestens 90% der Mitglieder zugegen sein. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung und einer auf zwei Wochen verkürzten Ladungsfrist einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der vorhandenen Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Acht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der / des Versammlungsleiters/-leiterin und der / des Protokollführers/-in, die Namen aller erschienenen Mitglieder sowie die Anzahl der Mitglieder mit Stimmrecht, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Kassenprüferin / Kassenprüfer
Die / der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüferin / Kassenprüfer, die / der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte / Angestellter des Vereins ist, überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 16 Geschäftsführerin / Geschäftsführer
Der Vorstand kann seine Aufgaben und Befugnisse, soweit gesetzlich und satzungsmäßig zulässig, zum Teil auf eine / einen Geschäftsführer/-in übertragen. Näheres wird durch die Geschäftsordnung des Vorstands bestimmt und durch den Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer. Die / der Geschäftsführer/-in ist nach Maßgabe von § 30 BGB auf Beschluss des Vorstands in das Vereinsregister einzutragen.
§ 17 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die Stellvertreter/-innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen mit der Maßgabe, dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich für mildtätige gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die folgende gemeinnützige Institution: WWF Deutschland, Reinhardstraße 18, 10117 Berlin (WWF Spendenkonto: IBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22, BIC: BFSWDE33MNZ, Bank für Sozialwirtschaft).
- Sollte bei Vereinsauflösung der WWF Deutschland nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2. Juli 2024 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wiesbaden, den 2. Juli 2024